- ergänzende Zollanmeldung
- Der Zollanmelder kann anstelle von vollständigen ⇡ Zollanmeldungen in Normalverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unvollständige Zollanmeldungen im ⇡ vereinfachten Verfahren für Einzelsendungen abgeben. Die fehlenden Angaben oder/und Unterlagen sind danach mit einer E.Z. nachzuliefern. Aus Vereinfachungsgründen kann einem Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden für sämtliche Ein- oder/und Ausfuhren vereinfachte Anmeldungen abzugeben. Die dabei erforderlichen ergänzenden Angaben können periodisch in zusammenfassender Form nachgeliefert werden. Diese früher Sammelzollanmeldung genannten E.Z. sind regelmäßig am dritten Werktag eines Monats für den vorausgegangenen Kalendermonat vorzulegen. Der Anmelder kann verpflichtet werden, die Einfuhrabgaben selbst zu berechnen.
Lexikon der Economics. 2013.